Der ein oder andere mag es schon gehört haben – eine Firma hatte gegen einen Konkurrenten geklagt, weil der ein YouTube Video über den üblichen Frame in seine Website eingebunden hatte, der Gerüchteküche nach könnte dies bereits eine darstellen.
Nun weiß ich nicht ob ich der einzige bin der Nutzungsbedingungen durchliest bevor er sich irgendwo anmeldet.
Bei YouTube (nutzungsbedingungen) steht klar:
10. Rechte, die Sie einräumen
10.1 Indem Sie Nutzerübermittlungen bei YouTube hochladen oder posten, räumen Sie
A YouTube eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein (mit dem Recht der Unterlizenzierung) bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Nutzerübermittlung im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste und anderweitig im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Webseite und YouTubes Geschäften, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Werbung für und den Weitervertrieb der ganzen oder von Teilen der Webseite (und auf ihr basierender derivativer Werke) in gleich welchem Medienformat und gleich über welche Verbreitungswege;
B jedem Nutzer der Webseite eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein bezüglich des Zugangs zu Ihren Nutzerübermittlungen über die Webseite sowie bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung solcher Nutzerübermittlung in dem durch die Funktionalität der Webseite und nach diesen Bestimmungen erlaubten Umfang.
Wer also ein Video öffentlich hoch lädt, die Einbindung nicht ausschließt (was durchaus möglich ist) erlaubt jedem Nutzer weltweit jegliche Nutzung. Punkt.
Wenn also die Kläger recht mit Ihrer Klage auf Urheberrechtsverletzung bekommen würden, würde das in meinem Rechtsverständnis bedeuten dass Nutzungs- und Vertragsbedingungen bedeutungslos sind.
Die Folgen davon wären dann sicher spannender als die von einschlägig bekannten Seiten herauf beschworene Abmahnwelle…